§ 18 BKGG, Anwendung des Sozialgesetzbuches
Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 06.04.2011, 1 BvR 1765/09 - Keine verfahrensrechtliche Schlechterstellung bei der Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) gegenüber einer Kindergeldleistung nach dem…
- BFH, 08.12.2011, III B 72/11 - Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Vergangenheit i.R.e. Steuervergütung
- BSG, 02.11.2012, B 4 KG 2/11 R - Anspruch auf Kinderzuschlag - Rückforderung nach Bewilligung mit Rückforderungsvorbehalt aufgrund berücksichtigungsfähigen Einkommens
