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§ 18 AtVfV
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Besondere Vorschriften

Titel: Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtVfV
Gliederungs-Nr.: 751-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 AtVfV – Teilgenehmigung

(1) Auf Antrag kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden, und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht.

(2) Ist ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt, so kann die Genehmigungsbehörde zulassen, dass in den Unterlagen endgültige Angaben nur hinsichtlich des Gegenstandes der Teilgenehmigung gemacht werden. Zusätzlich sind Angaben zu machen, die bei einer vorläufigen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlagen vorliegen werden.

(3) Betrifft der Antrag im Sinne des Absatzes 1 ein UVP-pflichtiges Vorhaben, erstreckt sich im Verfahren zur Erteilung einer Teilgenehmigung die Prüfung nach § 1a im Rahmen der vorläufigen Prüfung im Sinne des Absatzes 1 auf die erkennbaren Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf in § 1a genannte Schutzgüter und abschließend auf die Auswirkungen, deren Ermittlung, Beschreibung und Bewertung Voraussetzung für Festlegungen oder Gestattungen ist, die Gegenstand dieser Teilgenehmigung sind. Ist für ein UVP-pflichtiges Vorhaben über eine weitere Teilgenehmigung zu entscheiden, ist die Anwendung der besonderen Vorschriften für UVP-pflichtige Vorhaben auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter zu beschränken. Die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 1b beschränkt sich auf den zu erwartenden Umfang der Prüfung nach § 1a; Absatz 2 gilt auch für die dem Antrag nach § 3 Abs. 2 zusätzlich beizufügenden Unterlagen.