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§ 18 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Hamburgische Architektenkammer

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ArchG 1991 – Ehrenausschuss (1)

(1) Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuss statt. Dem Ehrenausschuss gehören ein Vorsitzender und sechs Beisitzer an. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Unter den Beisitzern müssen sich Angehörige aller in der Kammer vertretenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten befinden. § 3 Absatz 4 und § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.

(2) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die mitwirkenden Beisitzer werden von dem Vorsitzenden nach Maßgabe des Absatzes 3 in alphabetischer Folge bestimmt.

(3) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muss mindestens ein Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen mitwirken.

(4) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. a)
    Verwarnung,
  2. b)
    Verweis,
  3. c)
    Geldbuße bis zu 15.000 Euro,
  4. d)
    Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Architektenkammer,
  5. e)
    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
  6. f)
    Ausschluss aus der Hamburgischen Architektenkammer oder Löschung in dem Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 Satz 2.

Maßnahmen nach den Buchstaben c bis e können mit einem Erkenntnis nach Buchstabe b verbunden werden. Der Ausschluss wird bei Pflichtmitgliedern erst mit ihrer Löschung in der Architektenliste nach § 7 wirksam; bis dahin ruhen die in den Buchstaben d und e genannten Rechte. Unterbleibt die Löschung, so ist das Ehrenverfahren wieder aufzunehmen und anderweitig zu erkennen.

(5) Der Ehrenausschuss kann in seiner Entscheidung die Veröffentlichung auf Kosten des Betroffenen anordnen.

(6) Die Entscheidung des Ehrenausschusses und ihre Unanfechtbarkeit sind dem Kammervorstand mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).