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§ 18 ArbZG
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Sonderregelungen

Titel: Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ArbZG
Gliederungs-Nr.: 8050-21
Normtyp: Gesetz

§ 18 ArbZG – Nichtanwendung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.
    leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,
  2. 2.
    Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
  3. 3.
    Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
  4. 4.
    den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.

(2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt an Stelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.

(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.

Zu § 18: Geändert durch G vom 30. 7. 1996 (BGBl I S. 1186) und 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).