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§ 18 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 AbgG – Höhe der Altersentschädigung

(1) Die Altersentschädigung beträgt vier vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 für jedes der ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft und jeweils 3,5 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 für das sechste bis zehnte Jahr Mitgliedschaft. Für das elfte bis 20. Jahr der Mitgliedschaft erhöht sich die Altersentschädigung um weitere drei vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 und für jedes Jahr ab dem 21. Jahr um weitere zwei vom Hundert. Über volle Jahre hinausgehende Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag sind bei der Berechnung nach Satz 1 und Satz 2 mit einem Zwölftel je begonnenem Monat zu berücksichtigen. Für jeden Monat des Bezugs von Übergangsgeld nach § 16 erhöht sich die Altersentschädigung um weitere 0,125 vom Hundert, soweit der tatsächlich ausgezahlte Betrag mindestens 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 entspricht. Insgesamt beträgt die Altersentschädigung höchstens 71,75 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1.

(2) Die Zeit, für die eine gesetzliche Funktionszulage nach § 6 Absatz 2 gezahlt wurde, wird bei der Berechnung der Altersentschädigung nach Absatz 1 einschließlich dieser zusätzlichen Entschädigung zugrunde gelegt. Für die zusätzliche Altersentschädigung gelten die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 je nach Jahr der Zahlung einer Funktionszulage. Diese Zulage ist begrenzt auf 71,75 vom Hundert der zusätzlichen Entschädigung nach § 6 Absatz 2. Soweit die Zulage nicht das ganze Jahr gezahlt wurde, gilt die Erhöhung nach Satz 1 entsprechend anteilig. Diese Zulage wird bei der Begrenzung nach Absatz 1 Satz 5 nicht berücksichtigt.

(3) Soweit eine Altersentschädigung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 gewährt wird, vermindert sich die Höhe um 0,3 vom Hundert für jeden Monat vor dem in § 17 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt. Soweit andere Einkünfte angerechnet werden, ist erst der nach der Anrechnung verbleibende Betrag der Altersentschädigung um den Betrag nach Satz 1 zu mindern. Die Kürzung der bereits erworbenen Ansprüche nach Satz 1 bleibt auch dann bestehen, wenn frühere Abgeordnete später wieder in den Landtag eintreten. Eine Minderung nach Satz 1 unterbleibt bei einem Bezug der Altersentschädigung ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, soweit die Wartezeit von 45 Jahren im Sinne des § 50 Absatz 5 SGB VI erfüllt wäre, wenn die Mandatszeiten und die Zeiten der Zahlung von Übergangsgeld nach § 16 AbgG anzurechnen wären.

(4) Zeiten, für die eine Versorgungsabfindung nach § 21 gewährt wurde, werden bei der Bemessung einer Altersentschädigung nach diesem Gesetz nicht mehr berücksichtigt.