§ 189 BEG, Entschädigungsantrag
(1) 1Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. 3Diese Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 141 und 171.
(2) Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer für Ansprüche nach diesem Gesetz unzuständigen Behörde gestellt oder wenn der Anspruch bei Gericht geltend gemacht worden ist.
(3) 1War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Hat die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so sind die Entschädigungsgerichte an diese Entscheidung gebunden.
Zu § 189: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 25.03.2010, BVerwG 5 C 15.09 - Verfristung eines Antrag auf Entschädigung eines i.S.d. § 1 Abs. 2 Vermögensgesetz (VermG) Berechtigten - Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung einer…
- § 189a BEG, Letzte Anmeldefrist
- § 189b BEG, Fristenwahrung bei Anmeldung ererbter Ansprüche
- § 190a BEG, Nachholung unterlassener Angaben
- § 234 BEG, Neufestsetzung
- § 235 BEG, Anfechtung
