Gesetze

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§ 188 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Fünfzehnter Titel – Gerichtssprache

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 188 GVG – Eide Fremdsprachiger

Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.