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§ 188 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren → 3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 188 AO – Zerlegungsbescheid (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 188 - Zerlegungsbescheid

(1) 1Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind. 2Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich.

(2) 1Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. 2Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.

Zu § 188: Geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2294).