§ 187 SGG, Beteiligung mehrerer Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts

Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.

Geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).