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§ 186 SGG - Ermäßigung der Gebühr

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

1Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 2Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.