§ 1852 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten → Unterkapitel 4 – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§ 1852 BGB – Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- 1.
zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute
- a)
ein Erwerbsgeschäft oder
- b)
einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,
erwirbt oder veräußert,
- 2.
zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
- 3.
zur Erteilung einer Prokura.
Zu § 1852: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).