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§ 1852 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten → Unterkapitel 4 – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1852 BGB – Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

  1. 1.

    zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute

    1. a)

      ein Erwerbsgeschäft oder

    2. b)

      einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,

    erwirbt oder veräußert,

  2. 2.

    zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und

  3. 3.

    zur Erteilung einer Prokura.

Zu § 1852: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).