§ 184e StGB, Ausübung der verbotenen Prostitution
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Zu § 184e: Neugefasst durch G vom 31. 10. 2008 (BGBl I S. 2149).
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
Urteile
- BGH, 05.07.2011, 3 StR 87/11 - Erforderlichkeit einer Ahndung des Erstverstoßes oder einer sonstigen behördlichen Reaktion für das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung nach § 95 Abs. 1…
- BGH, 19.11.2009, 3 StR 244/09 - Wiederholtes Tätigwerden als beharrliches Handeln i.S.v § 238 Strafgesetzbuch (StGB) - Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers bzgl. eines…
