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§ 184 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht

Fünfzehnter Titel – Gerichtssprache

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 184 GVG – Deutsche Sprache

1Die Gerichtssprache ist deutsch. 2Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Zu § 184: Geändert durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866).