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§ 184 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht → Achter Teil – Miet- und Pachtverhältnisse

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 184 BauGB – Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse

Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.