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§ 183 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Sechstes Kapitel – Aufbringung der Mittel → Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 183 SGB VII – Umlageverfahren

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden an Stelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(3) 1Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(4) Die Satzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.

(5) 1Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn

  1. 1.

    die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,

  2. 2.

    eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,

  3. 3.

    die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.

3Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.

Absatz 5 Satz 2 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130). Satz 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(5a) 1Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. 2Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984). Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 2 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500); der bisherige Satz 3 wurde Satz 2.

(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines Lastschriftmandats eingezogen werden.

Absatz 5b eingefügt durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984), geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(6) 1Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. 2§ 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. 3Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. 4Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.

Absatz 6 Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127); bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 4 angefügt durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984).