§ 183 BGB, Widerruflichkeit der Einwilligung
1Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. 2Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 24.02.2011, 2 AZR 830/09 - Zustimmung der Gewerkschaft ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung - Zustimmung der Gewerkschaft als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine…
- BGH, 29.04.2010, I ZR 69/08 - Öffentliches Zugänglichmachen von von Dritten ins Internet gestellten Werken als Thumbnails durch den Betreiber einer Suchmaschine - Zitatzweck als Voraussetzung der…
- BGH, 30.09.2010, IX ZR 178/09 - Genehmigung einer im Einziehungsermächtigungsverfahren über das Konto des Schuldners mittels Lastschrift bewirkten Zahlung durch den mit Zustimmungsvorbehalt…
- BGH, 09.11.2011, IV ZR 251/08 - Geldtransport III - Einzahlung auf ein eigenes Konto durch ein Geld- und Werttransportunternehmen als Versicherungsfall
- BGH, 05.10.2010, I ZR 46/09 - Hinreichende Bestimmung eines wettbewerbsrechtlichen Verbotsantrags - Zulässigkeit der Beschränkung eines auf die Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs…
- BGH, 23.02.2012, I ZR 6/11 - Kommunikationsdesigner - Anspruch von Urhebern gegen die Vertragspartner der Verwertungsgesellschaft auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages zwecks Erreichens…
- BGH, 11.05.2011, VIII ZR 114/10 - Keine Geltung der in § 184 ZPO geregelten Befugnis des Gerichts für nach den Bestimmungen der EuZVO vorgenommene Auslandzustellungen - Geltung der in § 184 ZPO…
