§ 181c StGB, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

1In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. 2§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

Zu § 181c: Geändert durch G vom 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239).