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§ 181 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → Dritter Abschnitt – Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 181 SGG – Abgabe der Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht

1Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das über den Anspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab. 2Im Übrigen gilt § 180 Abs. 2 und Abs. 4 und 5.

Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).