§ 1812 BGB, Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
(1) 1Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. 2Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(2) Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt.
(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds die Genehmigung des Familiengerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
Zu § 1812: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 05.11.2009, III ZR 6/09 - Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bzgl. eines Vertrages zwischen dem Betreuer und dem Betreuten mit der Verpflichtung zur Vergütung von Dienstleistungen -…
- BGH, 09.01.2013, XII ZB 334/12 - Antrag eines Betreuers auf gerichtliche Genehmigung der Entnahme von Geld aus einem versperrt angelegten Bankguthaben zur Auszahlung an einen Elternteil bei…
- BGH, 05.11.2009, III ZR 181/09 - Genehmigungsbedürftigkeit des Abschlusses eines Vertrags über Gartenrekultivierung durch einen Betreuer mit rechlticher Wirkung für den Betreuten - Grundsatz der…
- Verfügungsverbot
- § 1825 BGB, Allgemeine Ermächtigung
- § 1852 BGB, Befreiung durch den Vater
- § 24 LKJHG, Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts
