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§ 17d HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 17d HmbIngG – Schlichtungsausschuss

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich aus der Berufsausübung ergeben, sollen von dem Schlichtungsausschuss beigelegt werden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau angehören müssen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten kann der Schlichtungsausschuss auf Antrag einer oder eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen. Dies setzt die Einwilligung der oder des Dritten zum Verfahren sowie zur Anwendung der Gebühren- und Auslagenordnung der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau voraus.

(3) Das Verfahren kann durch Satzung geregelt werden.