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§ 17b GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 17b GkZ – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied der Verbandsversammlung oder als Ausschussmitglied, das nicht der Verbandsversammlung angehört, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen der Entscheidung nach § 5 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 der Gemeindeordnung Ansprüche Dritter gegen den Zweckverband geltend macht,

  2. 2.

    eine Weisung des Zweckverbands nach § 5 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 der Gemeindeordnung nicht befolgt oder

  3. 3.

    ohne triftigen Grund einer Sitzung der Verbandsversammlung, oder eines Ausschusses fernbleibt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied der Verbandsversammlung oder als Ausschussmitglied, das nicht der Verbandsversammlung angehört,

  1. 1.

    es vorsätzlich unterlässt, einen Ausschließungsgrund (§ 22 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung) mitzuteilen,

  2. 2.

    vorsätzlich gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung) verstößt, soweit die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder § 353b des Strafgesetzbuches bestraft werden kann.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. Die Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 der Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der Mitglieder eines Ausschusses der Verbandsversammlung werden nur auf Antrag der Verbandsversammlung verfolgt. Für die Antragsfrist und die Zurücknahme des Antrags gelten die §§ 77b und 77d des Strafgesetzbuchs entsprechend.