§ 17b BBesG, Lebenspartnerschaft
1Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.
Zu § 17b: Eingefügt durch G vom 14. 11. 2011 (BGBl I S. 2219)
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 19.06.2012, 2 BvR 1397/09 - Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 als mittelbare…
- § 40 BBesG, Stufen des Familienzuschlages
- § 4 SanOAAusbGV, Entsprechende Geltung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
