§ 17a KiSteuG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Landesrecht Hessen
§ 17a KiSteuG
(1) Dieses Gesetz in der Fassung vom 4. Dezember 2014 ist auf Lohnzahlungszeiträume und Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 ist § 1a in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. 2Dies gilt nicht für die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds nach § 2 Abs. 1 Nr. 5.