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§ 17 ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Bundesrecht
Titel: Zollverordnung (ZollV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollV
Gliederungs-Nr.: 613-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 ZollV – Diplomaten- und Konsulargut

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Waren, die

  1. 1.
    bei der Einfuhr, beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I oder beim Bezug im Anschluss an einen Aufenthalt in einer Freizone im Sinne des Artikels 168a des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 Buchstabe b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (Freizonen des Kontrolltyps II), an ein Zollagerverfahren oder eine aktive Veredelung zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland und die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder bestimmt sind und entsprechend dieser Bestimmung verwendet werden,
  2. 2.
    den in Nummer 1 bezeichneten Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland aus Drittländern zugehen und als Dienstgegenstände oder zum Bau oder Umbau von Gebäuden der Vertretungen verwendet werden oder als Einrichtungsstück mit den Gebäuden fest verbunden werden sollen.

Der Bezug aus einem Zollager oder aus der aktiven Veredelung ist nur nach Gestellung bei der zuständigen Zollstelle zulässig.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch

  1. 1.
    Deutsche oder Personen, die ständig in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind,
  2. 2.
    Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

(3) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, dass bei der Zollabfertigung eine mit Dienststempel versehene Erklärung des Leiters der Vertretung oder seines Stellvertreters nach vorgeschriebenem Muster vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit ergeben. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hängt die Einfuhrabgabenfreiheit zudem davon ab, dass die Waren unter der Anschrift der Vertretung, ihres Leiters oder seines Stellvertreters oder einer sonstigen in Absatz.1 Nr. 1 genannten Person eingehen.

(4) Ob und in welchem Umfang Gegenseitigkeit (Absatz 1) besteht, wird im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekannt gegeben. Hängt danach die Einfuhrabgabenfreiheit davon ab, dass die Waren nicht, nur nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nur an bestimmte Stellen oder Personen veräußert werden, so sind die Waren nur unter entsprechenden Bedingungen einfuhrabgabenfrei.