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§  17 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

IV. – Durchführung der Abstimmung

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  17 VVG – Benutzung der Abstimmungskabine

(1) Die Benutzung der Abstimmungskabine ist Pflicht. Die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Stimmberechtigter in der Abstimmungskabine ist untersagt.

(2) Stimmberechtigte, die außer Stande sind, selbstständig den Stimmzettel zur Stimmabgabe vorzubereiten und in die Abstimmungsurne einzuwerfen, sind berechtigt, sich dabei von einer Person ihres Vertrauens unterstützen zu lassen.