§ 17 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg
IV. – Durchführung der Abstimmung
§ 17 VVG – Benutzung der Abstimmungskabine
(1) Die Benutzung der Abstimmungskabine ist Pflicht. Die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Stimmberechtigter in der Abstimmungskabine ist untersagt.
(2) Stimmberechtigte, die außer Stande sind, selbstständig den Stimmzettel zur Stimmabgabe vorzubereiten und in die Abstimmungsurne einzuwerfen, sind berechtigt, sich dabei von einer Person ihres Vertrauens unterstützen zu lassen.