§ 17 ThürRKG
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 ThürRKG – Übergangsbestimmung
Bei Dienstreisebeginn vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird Reisekostenvergütung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften gewährt.