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§ 17 ThürRAVG
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRAVG
Gliederungs-Nr.: 330-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürRAVG – Übergangsregelung

(1) Ein Rechtsanwalt, der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Thüringen ist und das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.

(3) Aufgrund Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zur Zusammenfassung der Regelungen über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe, die Zusatzversorgungskasse sowie die Feuerwehrkasse erforderliche Änderungen der Satzung, der Wahlordnung für die Vertreterversammlung und der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung müssen binnen eines Jahres nach dessen Inkrafttreten erfolgen.