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§ 17 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Das Patent

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 PatG – Jahresgebühr

Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.

Zu § 17: Geändert durch G vom 16. 7. 1998 (BGBl I S. 1827), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3830).