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§ 17 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Genehmigungsverfahren → Abschnitt 2 – Planfeststellung

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LSeilbG M-V – Enteignung

Zum Bau einer Seilbahn und für Änderungen an bestehenden Anlagen, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), enteignet werden.