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§ 17 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Nebentätigkeiten

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 17 LRiG – Pflicht zur Übernahme und Genehmigungspflicht

(1) Der Richter ist nach vorheriger Anhörung auf schriftliches Verlangen der obersten Dienstbehörde oder des Präsidenten des oberen Landesgerichts verpflichtet, eine Nebentätigkeit in der Rechtspflege oder in der Gerichtsverwaltung aufzunehmen, soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes dem nicht entgegensteht.

(2) Einer Pflicht zur vorherigen Genehmigung unterliegen

  1. 1.

    folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

    1. a)

      Nebenämter, zu deren Wahrnehmung, der Richter nicht gemäß Absatz 1 verpflichtet ist,

    2. b)

      Vormundschaften, Betreuungen oder Pflegschaften anderer Personen als Angehöriger, nicht jedoch eine Betreuung nach § 26 Abs. 4,

    3. c)

      Testamentsvollstreckungen,

    4. d)

      gewerbliche Tätigkeiten, die Ausübung freier Berufe oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und

    5. e)

      der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie die Übernahme einer Treuhänderschaft,

  2. 2.

    alle übrigen, nicht von Absatz 3 erfassten Nebentätigkeiten.

(3) Einer Genehmigungspflicht unterliegen nicht

  1. 1.

    die Übernahme von Nebentätigkeiten, zu deren Wahrnehmung der Richter gemäß Absatz 1 verpflichtet ist,

  2. 2.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Richters unterliegenden Vermögens,

  3. 3.

    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Richters,

  4. 4.

    die Tätigkeit als Prüfer in der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung sowie in der ersten oder zweiten juristischen Staatsprüfung oder in einer Laufbahnprüfung sowie die Erteilung von Unterricht zur Aus- und Fortbildung im öffentlichen Dienst,

  5. 5.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes,

  6. 6.

    unentgeltliche Nebentätigkeiten, soweit in Absatz 2 Nr. 1 nichts Abweichendes bestimmt ist, und

  7. 7.

    die Tätigkeit als Betreuer nach § 26 Abs. 4.