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§ 17 LPresseG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LPresseG,SH
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LPresseG – Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten,

  1. 1.

    die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder

  2. 2.

    die sonst den Tatbestand einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen,

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86, 86a, 130 Abs. 2 und 5 , § 131 Abs. 1 und §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches sowie nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), gelten abweichend von Satz 1 die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung (1).

(2) Die Verfolgung der in § 16 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) Für die Verfolgung von Straftaten, die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken begangen werden, die

  1. 1.

    nicht das nach § 7 erforderliche Impressum enthalten oder

  2. 2.

    nicht zu den periodischen Druckwerken zählen,

gelten entgegen Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Frist und den Beginn der Verfolgungsverjährung.

(1) Amtl. Anm.:

Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Taten, die am 7. Januar 2005 nach den bis dahin geltenden Vorschriften verjährt sind (vgl. Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 3).