Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Sonstige Bestimmungen

Titel: Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: LEisenbG,SN
Gliederungs-Nr.: 473-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 LEisenbG – Rechtsverordnungen

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird, soweit nicht § 26 AEG Anwendung findet, ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über

  1. 1.
    einheitliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen,
  2. 2.
    die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen sowie deren Befugnisse und Überwachung,
  3. 3.
    die Beförderung von Personen und Gütern durch Eisenbahnverkehrsunternehmen,
  4. 4.
    den Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden,
  5. 5.
    das Unfallmeldewesen,
  6. 6.
    die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Obersten Betriebsleitern und Eisenbahnbetriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse,
  7. 7.
    die Voraussetzungen, unter denen einem nicht öffentlichen Eisenbahnunternehmer eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird sowie über den Nachweis der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen. In der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfungen, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,
  8. 8.
    die Übertragung von Aufgaben nach § 18 auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden.

(2) Die Rechtsverordnungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 7 und 8 werden im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erlassen.