Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Abschnitt 2 – Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W
§ 17 LBesG M-V – Verordnungsermächtigung (1)
Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).
(1) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und Kriterien sowie die Zuständigkeit und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes werden durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung getroffen. Darin sind insbesondere Regelungen zu treffen
- 1.
bei Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes über
- a)
die Teilnahme dieser Leistungsbezüge an regelmäßigen Besoldungsanpassungen bei unbefristeter Gewährung,
- b)
die Anforderungen an den Nachweis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2,
- 2.
bei Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes über
- a)
die Voraussetzungen einer unbefristeten Gewährung
und
- b)
für den Fall einer unbefristeten Gewährung
- aa)
über deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen
und
- bb)
deren Widerruf,
- 3.
bei Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes über
- a)
die Gewährung erfolgsabhängiger Leistungsbezüge,
- b)
die Teilnahme der Leistungsbezüge der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen sowie
- 4.
bei befristet gewährten Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes über
- a)
deren Ruhegehaltfähigkeit und
- b)
die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 15 Abs. 3, wobei eine Höchstgrenze vorzusehen ist, die den Anteil der Inhaber von W 2- und W 3-Stellen, für den eine Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 15 Abs. 2 vorgesehen werden kann, beschränkt.
(2) Die Hochschulen sind bei der Vorbereitung und Gestaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 anzuhören.
(3) Für den Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege werden die nach Absatz 1 erforderlichen Bestimmungen durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung getroffen.