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§ 17 LBesG M-V
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBesG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LBesG M-V – Verordnungsermächtigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und Kriterien sowie die Zuständigkeit und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes werden durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung getroffen. Darin sind insbesondere Regelungen zu treffen

  1. 1.

    bei Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes über

    1. a)

      die Teilnahme dieser Leistungsbezüge an regelmäßigen Besoldungsanpassungen bei unbefristeter Gewährung,

    2. b)

      die Anforderungen an den Nachweis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2,

  2. 2.

    bei Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes über

    1. a)

      die Voraussetzungen einer unbefristeten Gewährung

      und

    2. b)

      für den Fall einer unbefristeten Gewährung

      1. aa)

        über deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

        und

      2. bb)

        deren Widerruf,

  3. 3.

    bei Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes über

    1. a)

      die Gewährung erfolgsabhängiger Leistungsbezüge,

    2. b)

      die Teilnahme der Leistungsbezüge der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen sowie

  4. 4.

    bei befristet gewährten Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes über

  1. a)

    deren Ruhegehaltfähigkeit und

  2. b)

    die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 15 Abs. 3, wobei eine Höchstgrenze vorzusehen ist, die den Anteil der Inhaber von W 2- und W 3-Stellen, für den eine Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 15 Abs. 2 vorgesehen werden kann, beschränkt.

(2) Die Hochschulen sind bei der Vorbereitung und Gestaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 anzuhören.

(3) Für den Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege werden die nach Absatz 1 erforderlichen Bestimmungen durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung getroffen.