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§ 17 LBauO - Verkehrssicherheit

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Amtliche Abkürzung
LBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-1

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke müssen verkehrssicher sein.

(2) Bauliche Anlagen und ihre Benutzung dürfen die Sicherheit oder Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährden.