§ 17 KHG, Grundsätze für die Pflegesatzregelung
(1) 1Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. 2Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. 3Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. 4Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. 5Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. 6Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412). Satz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).
(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534).
(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412), Sätze 2 bis 4 aufgehoben durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613) (1. 1. 2013).
(2a) (weggefallen)
(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen
- 1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
- 2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen
- 1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
- 2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
- 3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
- 4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
- 5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.
Absatz 4 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412). Nummer 4 geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1869).
(4a) (weggefallen)
(4b) 1Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. 2Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. 3Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. 4Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.
Absatz 4b eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520). Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 5 gestrichen durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412).
(5) 1Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden, sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. 2Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. 3Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. 4Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. 5Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 5 angefügt durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613) (1. 1. 2013).
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 29.04.2010, B 3 KR 11/09 R - Zulässigkeit der Kürzung von Krankenhausvergütungen um den sog. Krankenhaus-Sanierungsbeitrag - Verfassungsmäßigkeit
- BSG, 29.04.2010, B 3 KR 14/09 R - Verfassungsmäßigkeit eines Krankenhaus-Sanierungsbeitrags
- BSG, 09.02.2011, B 6 KA 49/09 R - Allein das zusätzliche Angebot von Leistungen der Kinderzahnheilkunde reicht im Rahmen der Genehmigung einer zahnärztlichen Zweigpraxis nicht für eine qualitative…
- BSG, 25.11.2010, B 3 KR 4/10 R - Vor einem Thorax-Eingriff durchgeführte Untersuchungen zur Abklärung von Thrombose-Risiken sind mit der für diese Operation vorgesehenen Standard-Vergütung nach DRG E0…
- BSG, 17.06.2010, B 3 KR 4/09 R - Erstattungsanspruch einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus - Zulässigkeit der mehrfachen Abrechnung von Sonderentgelten nach den §§ 11 ff.…
- BGH, 03.05.2011, VI ZR 61/10 - Schadensersatzanspruch eines durch ärztlichen Behandlungsfehler Geschädigten geht auch in Höhe der Aufwendungen für den Investitionszuschlag nach Art. 14 GSG auf die…
- BSG, 16.05.2012, B 3 KR 14/11 R - Grundlagen zur Abrechnung von Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung - Prüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung im Wege der…
- BSG, 17.12.2009, B 3 KR 12/08 R - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse - Korrektur der Schlussrechnung
- BSG, 25.11.2010, B 3 KR 6/10 R - Mittel für die Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung müssen nicht für noch im Planungs- oder Verhandlungsstadium befindlichen Verträge erforderlich sein -…
- BSG, 10.03.2010, B 3 KR 15/08 R - Abstimmungspflicht für medizinisch-technische Großgeräte bei Magnet-Resonanz-Tomographien im Rahmen vorstationärer und nachstationärer Krankenhausbehandlungen
- BVerwG, 30.08.2012, BVerwG 3 C 18.11 - Wirksamkeit eines Verzichts auf Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung der Baupauschale für ein Krankenhaus
- BVerwG, 30.08.2012, BVerwG 3 C 17.11 - Förderung der Investitionskosten der Plankrankenhäuser zur Wiederbeschaffung ihrer langfristig nutzbaren Anlagegüter durch jährliche (Bau-)Pauschalen durch die…
- BGH, 30.06.2011, III ZR 114/10 - Eines vorherigen Hinweises durch ein Gericht bedarf es nicht im Falle einer lediglichen Anwendung einer Tatbestandsvoraussetzung einer Norm - Notwendigkeit des…
- § 3 BPflV, Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die Jahre 2013 bis 2016
- § 4 BPflV, Vereinbarung eines Erlösbudgets für die Jahre 2017 bis 2021
- § 8 BPflV, Berechnung der Entgelte
- § 8 KHEntgG, Berechnung der Entgelte
- § 18 KHEntgG, Belegärzte
- § 21 KHEntgG, Übermittlung und Nutzung von Daten
- § 16 KHG, Verordnung zur Regelung der Pflegesätze
