§ 17 KAG, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
(1) Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung dieses Gesetz durch Einfügung der entsprechenden Vorschriften neu zu fassen, wenn dies wegen einer Änderung des in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Rechts notwendig wird.
(2) Das Ministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
