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§ 17 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 17 IngG LSA – Versorgungswerk

(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann im Rahmen der Ermächtigung des § 16 Abs. 2

  1. 1.

    ein Versorgungswerk gründen,

  2. 2.

    sich einem anderen berufsständischen Versorgungswerk in Sachsen-Anhalt anschließen,

  3. 3.

    sich einem Versorgungswerk einer anderen Ingenieurkammer in einem anderen Bundesland anschließen,

  4. 4.

    einem solchen durch Staatsvertrag angeschlossen werden oder

  5. 5.

    mit anderen Berufsgruppen aus Sachsen-Anhalt oder mit Ingenieurinnen und Ingenieuren aus einem anderen Bundesland ein gemeinsames Versorgungswerk gründen.

(2) Diejenigen Kammermitglieder, deren Gruppe entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 2 mit Mehrheit für eine verbindliche Teilnahme an einem Versorgungswerk gestimmt hat, sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk, wenn die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ein Versorgungswerk einrichtet oder sich einem Versorgungswerk anschließt. Kammermitglieder, die Beamte sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auszunehmen. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen von der Pflichtmitgliedschaft auch für Fälle vorzusehen, in denen zum Zeitpunkt der Gründung oder des Beitritts zu einem Versorgungswerk eine anderweitige Altersversorgung besteht und nachgewiesen wird.

(3) Die von der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu erlassende Satzung über den Anschluss an ein Versorgungswerk oder die Gründung eines Versorgungswerkes muss im Falle des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    versicherungspflichtige Mitglieder,

  2. 2.

    Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,

  3. 3.

    freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk, die insbesondere nach Beendigung der Kammermitgliedschaft zu ermöglichen ist,

  4. 4.

    Höhe der Beiträge,

  5. 5.

    Höhe der Art der Versorgungsleistungen,

  6. 6.

    Beginn, Ende und Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk,

  7. 7.

    eine selbständige, von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt getrennte Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe und die getrennte Verwaltung des Vermögens vom übrigen Vermögen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt,

  8. 8.

    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes und,

  9. 9.

    wenn ein Anschluss an das Versorgungswerk einer anderen Ingenieurkammer erfolgt, eine angemessene Vertretung der Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt in den Organen des Versorgungswerkes sowie Regelungen zur Kündigung der Mitgliedschaft und zur Vermögensauseinandersetzung.

(4) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Aufsicht von Versicherungsunternehmen und von Versorgungseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt finden § 5 Abs. 1, 2, 3 Nrn. 1, 2 und 4, Abs. 5 Nrn. 2 und 5, Abs. 6, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11, 13 Abs. 1 und 1a, § 13d Nrn. 1 und 2, § 14 Abs. 1, 6 und 7 und §§ 37, 53c, 54, 54d, 55, 55a, 57 Abs. 1, §§ 58, 59, 81, 81a, 81b, 82 bis 84, 86, 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1988), Anwendung. Im Rahmen der Versicherungsaufsicht wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben, insbesondere ihre Ansprüche jederzeit erfüllbar sind. Versicherungsaufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.