§ 17 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg
Erster Teil – Gerichte → Vierter Abschnitt
§ 17 HmbAGGVG
Die Zahl der Zivil- und Strafsenate bestimmt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.