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§ 17 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 4 – Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2010,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 17 HG 2010 – Sonderrücklagen (1)

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Nachtragshaushaltsgesetz 2010) vom 16. Dezember 2010 (GV NRW S. 665)

Vom 15. März 2011 (GV. NRW. S. 308)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2011 -VerfGH 20/10 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel I Nr. 1, 2, 6, 14 und 15 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Nachtragshaushaltsgesetz 2010) vom 16. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 665) in Verbindung mit dem beigefügten Gesamtplan und dem beigefügten Haushaltsplan verstoßen gegen Art. 83 Satz 2 der Landesverfassung (LV NRW) und sind nichtig.

Die Entscheidung hat gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzeskraft.

Das Finanzministerium wird gemäß § 62 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung ermächtigt, eine besondere Rücklage zur Abrechnung der kommunalen Beteiligung an den Einheitslasten zu bilden. Das Finanzministerium wird gemäß § 62 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung ermächtigt, eine besondere Rücklage zum Ausgleich konnexitätsrelevanter Kosten im Zusammenhang mit dem Kinderförderungsgesetz aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2010 (Az.: VerfGH 12/09) zu bilden.