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§ 17 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Berufsordnung

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 17 HASG – Berufspflichten

(1) 1Die Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden kann. 2Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln zu beachten,

  2. 2.

    sich gegenüber berufsangehörigen Personen und Berufsgesellschaften und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,

  3. 3.

    sich der Teilnahme an Wettbewerben zu enthalten, die durch ihre Verfahrensbedingungen einen lauteren Leistungsvergleich oder die Belange der Ausloberinnen und Auslober, Bewerberinnen und Bewerber sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ausgewogener Weise nicht wahren,

  4. 4.

    über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Berufsgesellschaft nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen,

  5. 5.

    Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, die von ihnen selbst oder unter ihrer verantwortlichen Leitung verfasst wurden, oder in zulässiger Weise anzuerkennen,

  6. 6.

    besonders als freie oder freischaffende Berufsangehörige oder Berufsgesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber der Auftraggeberschaft und anderen Personen und Unternehmen zu wahren und wahren zu lassen,

  7. 7.

    die berechtigten Interessen der Auftraggeberschaft und deren im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenen persönlichen und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

  8. 8.

    sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer Berufsausübung herrühren können, und der Auftraggeberschaft gegenüber Auskunft über den Bestand, die Höhe und Ausschlüsse von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung zu geben sowie ihre Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfüllen, soweit diese sich auf den Bestand und den Umfang der Deckung der Berufshaftpflichtversicherung auswirken können.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Verletzung der Berufspflichten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) 1Die Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung ihrer Beschäftigten sowie die berufspraktische Vorbereitung angehender berufsangehöriger Personen zu fördern. 2Weiteres kann die Architekten- und Stadtplanerkammer bestimmen, soweit dazu keine Rechtsverordnung besteht.

(4) Die Mitglieder und bei Berufsgesellschaften deren Geschäftsführer haben auf schriftliche Einladung zu einem von der Architekten- und Stadtplanerkammer oder von ihr eingesetzten Einrichtung anberaumten Schlichtungsverfahren persönlich zu erscheinen.

(5) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann Richtlinien zu den Berufspflichten erlassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)