Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 GO LT 2015 – Einberufung

(1) Der Landtag wird durch die Präsidentin einberufen.

(2) Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.