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§ 17 FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahrensordnung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 17 FAO – Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet mindestens einen Ausschuss und bestellt dessen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder.

(2) Bilden mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse, so soll jede Rechtsanwaltskammer in jedem Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.

(3) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens drei stellvertretenden Mitgliedern.

(4) Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitz, die Stellvertretung und die Schriftführung.

(5) Der oder die Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest.

(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren zur Bestellung von Berichterstatterinnen und Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren regelt.