§ 17 EStG, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 34a EStG 2009
(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. 2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. 3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. 4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war. (2)
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 6. September 2010 (BGBl. I S. 1296)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 17 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 402) verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. 3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. 4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden. (3) 5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. 6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte. 2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
- b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben. 2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
§ 17 Absatz 2 Satz 4 EStG ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 34a Satz 2 EStG 2009
(3) (4) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9.060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
§ 17 Absatz 3 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554), anzuwenden ab dem 1. Januar 2011
(4) 1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes. 2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5) 1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. 3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. 4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
- 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
Zu § 17: Geändert durch G vom 5. 4. 2011 (BGBl I S. 554).
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BVerfG, 07.07.2010, 2 BvR 748/05 - Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 1 i.v.m. § 52 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 - Verfassungsmäßigkeit…
- BGH, 07.02.2012, 1 StR 525/11 - Strafzumessung bei Steuerhinterziehung "in Millionenhöhe" bei nachweisbarer Hinterziehungsabsicht
- BFH, 16.11.2011, VI R 97/10 - Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung durch einen Arbeitnehmer einer Gesellschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
- BFH, 30.06.2011, VI R 80/10 - Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers als Voraussetzung für die Gewährung von Vorteilen "für" eine Beschäftigung - Leistung als…
- BFH, 06.04.2011, IX R 40/10 - Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind auch im Verlustfall bei der Anteilsveräußerung i.S.v. § 17 EStG anzuwenden - Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens…
- BFH, 06.04.2011, IX R 61/10 - Keine Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens und Halbabzugsverbots bei der Veräußerung von objektiv wertlosen Anteilen aus buchungstechnischen Gründen zu einem…
- BGH, 02.11.2010, 1 StR 544/09 - Verurteilung wegen Einzeltaten anstelle einer im Auslieferungsersuchen angenommenen fortgesetzten Handlung mangels entgegenstehenden Spezialitätsgrundsatzes -…
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- BFH, 08.02.2011, IX R 44/10 - Einzahlungsnachweis einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten i.S.d. EStG muss nach 20 Jahren seit Eintragung der GmbH nicht zwingend…
- BFH, 08.02.2011, IX R 15/10 - Gewinnanteil des Veräußerers einer relevanten GmbH-Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG ist preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils - Gewinnanteil des…
- BFH, 09.11.2010, IX R 24/09 - Erhöhung des Kapitals der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft zur Durchführung einer nicht den realen…
- BFH, 11.05.2010, IX R 19/09 - Auswirkungen des Mangels der zivilrechtlichen Form bei Vereinbarung einer Unterbeteiligung zwischen Ehegatten i.R.d. Fremdvergleichs
- BFH, 24.11.2009, VIII R 11/07 - Berücksichtigung einer einheitlichen Vermögensverwaltungsgebühr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
- BFH, 03.09.2009, IV R 17/07 - Notwendigkeit einer Beiladung einer sich in einem Konkursverfahren befindlichen Personengesellschaft zum Klageverfahren eines Mitunternehmers über die Höhe seines…
- BFH, 24.01.2012, IX R 51/10 - Vorliegen eines Erwerbs von Gesellschaftsanteilen i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 5 EStG bei Übertragung dieser Gesellschaftsanteile i.R.e.vorweggenommenen Erbfolge unter dem…
- BFH, 26.01.2011, IX R 7/09 - Steuerrechtlicher Durchgangserwerb i.S.d. Innehabens wirtschaftlichen Eigentums in der Person des zivilrechtlichen Durchgangserwerbers als Folge eines zivilrechtlichen…
- BFH, 09.06.2010, IX R 52/09 - Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als nachträgliche Anschaffungskosten im Hinblick auf eine mögliche Erhöhung des Auflösungsverlusts - Veranlassung eines Aufwands…
- BFH, 16.03.2010, VIII R 20/08 - Abzug von Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.v. § 17 Einkommenssteuergesetz (EStG) für Zeiträume nach Veräußerung der…
- BFH, 28.10.2009, IX R 17/09 - Möglichkeit der steuerlichen Rückwirkung des Verkaufs eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft auf den Zeitpunkt der Veräußerung bei tatsächlicher und vollständiger…
