§ 17 DepotG
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Bundesrecht
1. Abschnitt – Verwahrung
§ 17 DepotG – Pfandverwahrung
Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.
Zu § 17: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).