§ 17 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Ausgrabungen und Bodenfunde
§ 17 DSchG – Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken
Die untere Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, in dem sich ein Kulturdenkmal befindet.