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§ 17 ChemSanktionsV
Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (Chemikalien-Sanktionsverordnung - ChemSanktionsV)
Bundesrecht

Abschnitt 10 – Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

Titel: Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (Chemikalien-Sanktionsverordnung - ChemSanktionsV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ChemSanktionsV
Gliederungs-Nr.: 8053-6-36
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 ChemSanktionsV – Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas oder ein dort genanntes Gas in Verkehr bringt,

  2. 2.

    entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt,

  3. 3.

    entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 Schwefelhexafluorid oder ein dort genanntes Treibhausgas verwendet oder

  4. 4.

    entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine dort genannte Kälteanlage, Klimaanlage oder Wärmepumpe in Verkehr bringt.