§ 17 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 2 – Schulstruktur → Abschnitt 1 – Allgemeines
§ 17 BremSchulG – Schulstufen
(1) Die Primarstufe umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4.
(2) Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, im achtjährigen zum Abitur führenden Bildungsgang die Jahrgangsstufen 5 bis 9.
(3) Die Sekundarstufe II umfasst die Gymnasiale Oberstufe und die Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen.