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§ 17 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 2. Abschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BremPolG – Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei darf eine Person durchsuchen, wenn

  1. 1.

    sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sachen vorgefunden werden, die gemäß § 21 sichergestellt werden dürfen,

  3. 3.

    sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

  4. 4.

    die Voraussetzungen von § 27 Absatz 1 Nummer 2 vorliegen,

  5. 5.

    sie sich in einem Objekt im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

§ 27 Absatz 2 Nummer 6 bleibt unberührt. Der betroffenen Person ist im Falle des Satzes 1 Nummer 4 auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund auszustellen.

(2) Durchsuchung ist das Suchen nach Sachen oder Spuren in oder an der Kleidung des Betroffenen, an seiner Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen oder Körperhöhlen. Erfordert die Durchsuchung zwingend, dass sich die betroffene Person ganz oder teilweise entkleidet, so darf dies von ihm verlangt und gegen seinen Willen durchgeführt werden. Die zwingenden Gründe für die Entkleidung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Der betroffenen Person soll ermöglicht werden, Ober- und Unterkörper nacheinander zu entkleiden und die Bekleidung des ersten Körperbereichs vor der Entkleidung des zweiten Körperbereichs wieder anzulegen.

(3) Der Polizeivollzugsdienst darf eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz der Beamtin oder des Beamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(4) Kann die Durchsuchung das Schamgefühl verletzen, so soll sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person oder einer Ärztin oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.