§ 17 BeurkG, Grundsatz
(1) 1Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. 2Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
(2) 1Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. 2Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.
(2a) 1Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, dass die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. 2Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass
- 1.die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und
- 2.der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, geschieht dies im Regelfall dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird.
Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.
(3) 1Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. 2Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 22.10.2009, III ZR 250/08 - Notarielle Beurkundung der Bestellung einer Buchgrundschuld und zugleich des Rangrücktritts eines bereits eingetragenen, im Grundbuch als Eigentümerbriefgrundschuld…
- BVerfG, 19.06.2012, 1 BvR 3017/09 - Verfassungsmäßigkeit eines Weisungsrechtes von Aufsichtsbehörden i.R. iherer Befugnisse nach §§ 92, 93 BNotO gegenüber den Notarinnen und Notaren -…
- BGH, 22.07.2010, III ZR 293/09 - Umfang und Schutzzweck der notariellen Belehrungspflicht bei Beurkundung eines Bauträgervertrags zum Zeitpunkt der Niederschrift und Eintragung eines…
- BGH, 09.12.2010, III ZR 272/09 - Nachfragepflichten eines Notars bei konkreten Anhaltspunkten für den Willen der Urkundsbeteiligten zur Herbeiführung eines im vorbereiteten Urkundsentwurf noch nicht…
- BGH, 08.12.2011, III ZR 225/10 - Belehrungspflicht eines die Annahmeerklärung zu einem Grundstückskaufvertrag beurkundenden Notars bei Nichtvorliegen einer von einem anderen Notar beurkundeten…
- BGH, 10.10.2012, IV ZB 14/12 - Wirksamkeit des Bestimmens einer Person des Testamentsvollstreckers durch einen Notar bei Regelung in einem notariellen Testament wegen des Verbots der Verschaffung…
- BGH, 06.10.2011, III ZR 34/11 - Schadensersatzansprüche gegen ehemaligen bevollmächtigten Rechtsanwalt wegen Versäumung der fristgerechten Geltendmachung von zustehenden Ansprüchen gegen einen Notar
- BGH, 16.02.2012, V ZB 48/11 - Überprüfung der formellen Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde zum Nachweis der Vertretungsmacht eines Bieters durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
- BGH, 03.08.2011, XII ZB 153/10 - Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB bei teilweiser oder abschließender Regelung über den Streitgegenstand - Protokollierung…
- BGH, 19.05.2011, III ZR 16/11 - Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte kann auch bei einer unwirksamen Schiedsvereinbarung nicht gegeben sein - Bestehen der staatlichen Zuständigkeit bei einer…
- BGH, 04.03.2013, NotZ(Brfg) 9/12 - Erfassen von Urkundstätigkeiten von Notaren außerhalb Deutschlands durch den Genehmigungsvorbehalt des § 11 Abs. 2 Alt. 2 BNotO
- BGH, 28.04.2011, V ZR 182/10 - Bei Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots im Berufungsverfahren liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor - Verstoß gegen den…
- BGH, 21.07.2011, V ZR 218/10 - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Nichtvernehmung eines Zeugen hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit einer Partei zu einem bestimmten Zeitpunkt
- Bauträger
- Notar
- § 13a BeurkG, Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht
- § 14 BeurkG, Eingeschränkte Vorlesungspflicht
- § 30 BeurkG, Übergabe einer Schrift
- § 57 BeurkG, Sonstige Änderungen von Bundesrecht
- § 60 BeurkG, Außer-Kraft-Treten von Landesrecht
