§ 17 BBesG, Aufwandsentschädigungen
1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. 2Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgesetzt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 25.08.2011, BVerwG 2 C 43.10 - Zuerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs aus der Fürsorgepflicht bei ausschließlich dienstlich veranlassten Kosten
- BVerwG, 28.10.2010, BVerwG 2 C 56.09 - Anspruch von in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten des Auswärtigen Amtes auf Erstattung auslandsbedingter Mehrkosten der Haushaltsführung…
- BVerwG, 27.09.2012, BVerwG 2 B 92.11 - Ausgleich der mit einer Tätigkeit verbundenen finanziellen Einbußen und Beschwernisse als Zweck von Aufwandsentschädigungen
- BVerwG, 24.01.2013, BVerwG 5 C 11.12 - Verpflichtung der Landesschulbehörde zur Übernahme der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer eines Studienrats
- BVerwG, 24.01.2013, BVerwG 5 C 12.12 - Anspruch eines Beamten auf Aufwandsentschädigung (hier: Ersatz der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer eines beamteten Gymnasiallehrers
- BVerwG, 24.01.2013, BVerwG 5 C 13.12 - Übernahme der Kosten eines Lehrers für sein häusliches Arbeitszimmer als Steuererstattung
- BVerwG, 26.01.2011, BVerwG 6 C 1.10 - Herleitung eines Anspruchs auf Übernahme von Mietkosten für die private Unterkunft eines Zivildienstleistenden mit sogenannter Heimschlaferlaubnis aus der…
- § 17a BBesG, Zahlungsweise
- § 4 BesG, Aufwandsentschädigungen
